Patentgeschichte um 1900

 

©  Tube Museum / Collection
Udo Radtke,  Germany
  2017-09-6

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 Es ist hilfreich, einiges über die Patentsituation um 1900 zu kennen.

 Das erste Patentgesetz wurde am 28. Mai 1877 verabschiedet. Der gesamte Wortlaut ist her nachzulesen:

 http://www.wolfgang-pfaller.de/TextPatG.1877.htm

  Hier einige Eckpunkte daraus, die für die Beurteilung des künftigen Geschehens um die Entwicklung der Ionen-Röntgenröhren von Bedeutung sind. ( es handelt sich noch um die damalige Rechtschreibung, also kein Fehler von mir.) Die wichtigen Passagen sind rot markiert.

§ 7.
Die Dauer des Patentes ist fünfzehn Jahre; der Lauf dieser Zeit beginnt mit dem auf die Anmeldung der Erfindung folgenden Tage. Bezweckt eine Erfindung die Verbesserung einer anderen, zu Gunsten des Patentsuchers durch ein Patent geschützten Erfindung, so kann dieser die Ertheilung eines Zusatzpatentes nachsuchen, welches mit dem Patente für die ältere Erfindung sein Ende erreicht.

§ 8.
Für jedes Patent ist bei der Ertheilung eine Gebühr von 30 Mark zu entrichten.
Mit Ausnahme der Zusatzpatente (§7) ist außerdem für jedes Patent mit Beginn des zweiten und jeden folgenden Jahres der Dauer eine Gebühr zu entrichten, welche das erste Mal 50 Mark beträgt und weiterhin jedes Jahr um 50 Mark steigt. ( zum Vergleich: Zwischen 1873-1880 gab eine deutsche Arbeiterfamilie im Jahr 327,81 Mark für Lebensmittel aus. )
 

§ 9.
Das Patent erlischt, wenn der Patentinhaber auf dasselbe verzichtet, oder wenn die Gebühren nicht spätestens drei Monate nach der Fälligkeit gezahlt werden.

§ 10.
Das Patent wird für nichtig erklärt, wenn sich ergiebt:
1.daß die Erfindung nach §§1 und 2 nicht patentfähig war,
2.daß der wesentliche Inhalt der Anmeldung den Beschreibungen, Zeichnungen, Modellen, Geräthschaften oder Einrichtungen eines Anderen oder einem von diesem angewendeten Verfahren ohne Einwilligung desselben entnommen war.

§ 11.
Das Patent kann nach Ablauf von drei Jahren zurückgenommen werden:
1.wenn der Patentinhaber es unterlässt, im Inlande die Erfindung in angemessenem Umfange zur Ausführung zu bringen, oder doch Alles zu thun, was erforderlich ist, um diese Ausführung zu sichern;
2. wenn im öffentlichen Interesse die Ertheilung der Erlaubniß zur Benutzung der Erfindung an Andere geboten erscheint, der Patentinhaber aber gleichwohl sich weigert, die Erlaubniß gegen angemessene Vergütung und genügende Sicherstellung zu ertheilen.

§ 12.
Wer nicht im Inlande wohnt, kann den Anspruch auf die Ertheilung eines Patentes und die Rechte aus dem letzteren nur geltend machen, wenn er im Inlande einen Vertreter bestellt hat. Der letztere ist zur Vertretung in dem nach Maßgabe dieses Gesetzes stattfindenden Verfahren, sowie in den das Patent betreffenden bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten befugt. Für die in solchen Rechtsstreitigkeiten gegen den Patentinhaber anzustellenden Klagen ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Vertreter seinen Wohnsitz hat, in Ermangelung eines solchen das Gericht, in dessen Bezirk das Patentamt seinen Sitz hat.

  

Hinweis:

 Ich habe auch einmal auf meiner Website den Verlauf von allen Patenten und Gebrauchsmustern zum Thema „Röntgenröhre“ in der zeitlichen Reihenfolge ab 1896 zusammengestellt, so dass man genau verfolgen kann, wer was zu welcher Zeit angemeldet hat.

 www.tubecollection.de/ura/roentgen-patente-zeitfolge.htm 

 


    Sollte jemand eine Fehler finden oder etwas zu ergänzen haben, so bitte ich um eine Mail. 

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